Photovoltaik – Urteil OLG vom 06.05.2019
Geht die Prüfpflicht des Installateurs zu weit?
Text: Ulrike Gantert | Foto (Header): © Suntipong – stock.adobe.com
Das OLG Frankfurt hat mit seinem Urteil vom 06.05.2019, Az.: 29 U 199/16, die Prüfpflicht des Installateurs bedenklich weit ausgeweitet. So lautet der erste Leitsatz der Entscheidung: „Wird eine Photovoltaikanlage auf einer vorhandenen Dachkonstruktion installiert, hat der Installateur zu prüfen, ob die Dachanlage funktionstauglich ist.“
Auszug aus:
EnEV Baupraxis
Fachmagazin für energieeffiziente Neu- und Bestandsbauten
Ausgabe November / Dezember 2019
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INHALTE DES BEITRAGS
Der Kläger hatte die Beklagten im Mai 2012 beauftragt, auf einem Garagendach eine Photovoltaikanlage zu errichten. Nach Fertigstellung der Arbeiten kam es zu Feuchtigkeitsschäden in der Garage, weil das Dach undicht war. Auftraggeber und Auftragnehmerin stritten über die Fehlerhaftigkeit der Montage der Anlage sowie darüber, ob die Auftragnehmerin verpflichtet war, das Dach vor Beginn der Arbeiten auf seine Dichtigkeit zu überprüfen. Zunächst wurde vor dem Amtsgericht Hanau ein selbstständiges Beweisverfahren zum Zustand des Garagendachs durchgeführt. Der Sachverständige stellte fest, dass der Folienverband der Unterspannbahn zum Zeitpunkt der Montage der Photovoltaikanlage durch Alterungsprozesse bereits aufgelöst war. Die Garage war sanierungsbedürftig und vom Neigungswinkel her ungeeignet. Sodann verklagte der Auftraggeber die Auftragnehmerin vor dem Landgericht Hanau auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 31.055.96 Euro für die Neuerstellung der Photovoltaikanlage (13.439,56 Euro), die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden in der Garage (7.156,72 Euro) und die Sanierung des Garagendachs (10.459,68 Euro). Seiner Meinung nach hatte die Beklagte ihre Pflichten aus dem abgeschlossenen Vertrag über die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Garagendach verletzt, weil ihre Mitarbeiter bei der Kabeldurchführung durch die Betondachsteine aufgrund fehlerhafter Montage eine Ursache dafür gesetzt hätten, dass Niederschlagswasser in die Garage dringen konnte. Außerdem hätten sie auch die Unterspannbahn, die der Ableitung von Nässe vom Dach gedient habe, durchgetreten. Zudem warf der Kläger der Beklagten vor, dass sie keine Bedenken gegen die Anbringung der Photovoltaikanlage auf der sanierungsbedürftigen und vom Neigungswinkel her ungeeigneten Garage angemeldet hatte. Demgegenüber stützte sich die Beklagte darauf, dass der Wasserschaden allein durch die baulichen Mängel der Garage verursacht worden sei.
Entscheidung des Gerichts
Nachdem das erstinstanzlich zuständige Landgericht Hanau die Klage abgewiesen hatte, legte der Kläger Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt ein und verfolgte zunächst seinen Klageantrag weiter. Auf richterlichen Hinweis stellte er, nachdem er das Dach zwischenzeitlich neu eindecken ließ, seinen Klageantrag teilweise auf Kostenerstattung um und bekam weitgehend Recht.
Zur Begründung: Zunächst stellte das Gericht fest, dass es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag um einen Werkvertrag handelt, wonach die Beklagte die Herstellung einer funktionstüchtigen Photovoltaikanlage zur Stromgewinnung und Netzeinspeisung und ihre technische Einbindung in die vorhandene Garagenanlage schuldete. „Das ergibt die gebotene Auslegung des von der Klägerin angenommenen Angebots der Beklagten (…). Es bezieht sich nach dem Wortlaut auf Lieferung nebst Montage und Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage für Wohnhaus einschließlich des Umbaus der Zähleranlage (…). Im Zuge der Montageleistungen waren nach dem auf Seite 4 des Angebots deutlich hervorgehobenen Text defekte Dachpfannen gegen neue auszutauschen; letztere waren bauseits – durch den Kläger – zu stellen. Das Angebot galt grundsätzlich nur „bei Beauftragung der gesamten Leistung” (…).“
Liegt ein Werkvertrag zugrunde, hat der Auftragnehmer das Werk mangelfrei zu verschaffen, d. h. das Werk muss die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung eignen sowie eine bei Werken der gleichen Art übliche und vom Besteller nach Art des Werks zu erwartende Beschaffenheit aufweisen. Zum einen erfolgte die Kabeldurchführung durch das Dach unfachmännisch. Die Beklagte hatte einen Betondachstein nebst Unterspannbahn ausgeschnitten und als Durchführungsstelle für die Stromkabel verwendet. Diese Kabeldurchführung widersprach nach den Feststellungen des Sachverständigen den anerkannten Regeln der Technik, weil sie zur unzulässigen Belastung an der Auflagestelle führte (Scheuerstelle). Darüber hinaus begründete die durch die Unterspannbahn geführte Kabeldurchführung das Risiko des Wassereintritts in die Garage. Ein weiterer Mangel bestand darin, dass die Beklagte die Einbindung der Solaranlage und des Montagegestells nicht entsprechend dem Merkblatt Solartechnik für Dach und Wand mit der Dacheindeckung und -abdichtung abgestimmt hat. „Denn die Herstellpflicht der Beklagten beschränkte sich nicht auf die beauftragte Leistung bzw. Ausführungsart. Sie war auf eine zweckentsprechende und funktionstaugliche Leistung gerichtet.“ Demnach hatte die Beklagte die ordnungsgemäße und fachkundige Einbindung der Solaranlage in das Dach zu gewährleisten.
Das Gericht wies unter Hinweis auf die §§ 642, 643 BGB darauf hin, dass der Auftragnehmer vom Auftraggeber Mitwirkung verlangen kann und dass der Auftraggeber das Baugrundstück als für die Leistung des Auftragnehmers aufnahmebereit zur Verfügung zu stellen hat, was notwendige Vorarbeiten anderer Unternehmer umfasst. Denn dem Auftraggeber stehen, auch wenn seine Leistungsvorgaben unvollständig sind und es deshalb zu einem Mangel des Werks kommt, die in § 634 BGB genannten Rechte zu. „Sind für die Funktionstauglichkeit des Werks notwendige Leistungen nicht in Auftrag gegeben, so kommt es ohne diese Leistungen zu einem mangelhaften Werk.“ So lag der Fall hier bezogen auf die Herstellung eines regenwasserbeständigen Dachaufbaus als Trägermedium für das Gestell der Photovoltaikanlage. Das dadurch zwischen Leistungsumfang und Funktionstauglichkeit entstandene Spannungsverhältnis hätte die Beklagte durch einen Bedenkenhinweis auflösen können, was sie jedoch nicht getan hat.
Die Pflicht des Auftragnehmers zur Prüfung der vom Auftraggeber gelieferten Sachen und zur Mitteilung von Bedenken an diesen ist in ständiger Rechtsprechung höchstrichterlich anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1963, Az.: VII ZR 10/62). Diese Pflicht besteht nach § 4 Nr. 3 VOB/B ausdrücklich für den VOB-Bauvertrag, sie gilt aber als Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben auch außerhalb des Anwendungsbereichs der VOB/B (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.1986, Az.: VII ZR 48/85). „Jeder Werkunternehmer, der seine Arbeit in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen oder überhaupt aufgrund dessen Planungen auszuführen hat, muss deshalb prüfen, ob Vorarbeiten, Stoffe oder Bauteile eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit infrage stellen können (…). Kommt er dieser Prüfungs- und Hinweispflicht nicht nach und wird dadurch das Gesamtwerk beeinträchtigt, so ist seine Werkleistung mangelhaft (…).“
Vorliegend stand der Funktionstauglichkeit der Dachanlage entgegen, dass die vorhandene Dachkonstruktion der Garagen nicht den Fachregeln für Dacheindeckungen entsprach und dass die vorhandene Unterspannbahn völlig unbrauchbar war. Daher steht dem Auftraggeber der Anspruch auf Erstattung der von ihm zur Demontage und nachfolgender Neumontage der Photovoltaikanlage aufgewandten Kosten zu. Für die Beseitigung des Nässeschadens kann er Kostenvorschuss verlangen. Nachdem der Auftragnehmer sich auch auf Verjährung berufen hatte, stellte das Gericht fest, dass die Ansprüche des Auftraggebers der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 634 Absatz 1 Nr. 2 BGB unterliegen, weil es sich vorliegend um Arbeiten bei einem Bauwerk handelte. „Unter einem ‚Bauwerk‘ im Sinne des § 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB a. F. wird nach gefestigter Rechtsprechung (…) eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache verstanden (…). Der Ausdruck ‚Bauwerk‘ beschreibt nach der Auslegung (…) nicht nur die Ausführung eines Baus als ganzen, sondern auch die Herstellung der einzelnen Bauteile und Bauglieder, und zwar unabhängig davon, ob sie als äußerlich hervortretende, körperlich abgesetzte Teile in Erscheinung treten (…). Wird eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Hauses errichtet, kommt es für die Bauwerkseigenschaft maßgeblich auf ihre Funktionalität für das Bauwerk an (vgl. BGH, Urteil vom 02.06.2016, Az.: VII ZR 348/13) an.“
Nach der Überzeugung des Gerichts waren diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt, weil die Photovoltaikanlage fest mit einem Bauwerk verbunden wurde und weil der Einbau einer solchen Anlage auf dem Dach der Garage wegen der erheblichen Eingriffe in den vorhandenen Dachaufbau und wegen der Funktionserweiterung eine grundlegende Erneuerung dieses Gebäudes darstellt. Denn die Montage der Anlage erfolgte mit einem Schienensystem in aufgeständerter Bauweise. „Die Kabeleinführung erfolgte an einem Ziegelausschnitt im Bereich eines Montagehakens (…) sowie die feste Montage von Trägerelementen auf den vorhandenen und diente deren Funktionserweiterung. Durch die Vielzahl der erforderlichen Eingriffe in die Gebäudesubstanz, die schwere Erkennbarkeit von Mängeln durch aufeinander abgestimmte Arbeiten und die der Witterung ausgesetzte Nutzung liegt die typische Risikolage vor, die den Gesetzgeber veranlasst hat, für Arbeiten bei einem Bauwerk eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorzusehen (…).
Der Vergleich mit der Neuerrichtung zeigt, dass der Einbau der Photovoltaikanlage bei Neuerrichtung der Garagenanlage, die aus drei Einzelgaragen bestand, als Arbeiten an einem Bauwerk zu qualifizieren gewesen wäre. Für den nachträglichen Einbau gilt dann nichts anderes.“
Hinweis für die Praxis
Das Berufungsgericht weitet die Prüfpflicht des Werkunternehmers sehr weit aus, indem es sie auf Mängel ausweitet, die nicht zwingend die Funktionalität der von ihm zu montierenden Anlage tangieren. Denn auch ein undichtes Dach kann taugliches Trägermedium für eine Photovoltaikanlage sein. Hätte der Monteur den Auftraggeber jedoch auf die Mangelhaftigkeit des Dachs hingewiesen, hätte dieser entscheiden können (und entscheiden müssen), ob die Photovoltaikanlage auf dem maroden Dach montiert werden soll oder nicht. Genau aus diesem Grund war der Monteur verpflichtet, den Auftraggeber auf dieses Risiko hinzuweisen. Die Prüfpflicht des Ingenieurs geht also sehr weit, aber aus meiner Sicht nicht zu weit.
Der Autor
Ulrike Gantert,
Rechts- und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, Brillinger RechtsAnwälte, Karlsruhe ist seit 1994 als Rechtsanwältin in den verschiedenen Gebieten des Immobilienrechts tätig. Sie hält Vorträge und Seminare zu bau- und architektenrechtlichen Themen und ist Mitherausgeberin und Mitautorin des bei der FORUM VERLAG HERKERT GMBH erschienenen Loseblattwerks „VOB 2016 und BGB am Bau“.