EEG 2021: Änderungen im Überblick

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz im Gebäudesektor

Text: Dr. Florian Brahms, lic. en drt fr. Brahms Nebel & Kollegen Rechtsanwälte, Berlin/Hamburg | Foto (Header): © MQ-Illustrations – stock.adobe.com

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2021 ist am 01.01.2021 nach einem verhältnismäßig zügigen Gesetzgebungsprozess in Kraft getreten und gerade zum Ende hin, d. h. Mitte Dezember 2020, wurden noch wesentliche Änderungen und Anpassungen zum ursprünglichen Entwurf vorgenommen. Der erste Entwurf war wenig ambitioniert und griff grundlegende Entwicklungen in der Energiewirtschaft nicht auf. Die wesentlichen Schwerpunkte des EEG 2021 gegenüber dem EEG 2017, die den Gebäudesektor betreffen, sind insbesondere die getrennte Ausschreibung von Gebäude- und Freiflächenanlagen, die Digitalisierung des Messwesens und der Steuerung in Anlehnung an das Messstellenbetriebsgesetz (MSBG), die weitergehende Förderung von „ausgeförderten Anlagen“, die Erweiterung der Eigenversorgung und die Anpassung der Förderung von Mieterstrom.

Auszug aus:

GEG Baupraxis
Fachmagazin für energieeffiziente und ressourcenschonende Neu- und Bestandsbauten
Ausgabe März / April 2021
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Das Gesetz ist zwar zum 01.01.2021 in Kraft treten, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass es aufgrund des Beihilfecharakters unter dem Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission steht. Der Beihilfecharakter kommt zum Tragen, da der Gesetzgeber nunmehr die EEG-Umlage durch Zuschüsse stützt. Das führt nach der Rechtsprechung des EuGH dazu, dass es sich um eine Beihilfe handelt. Wie bereits beim Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) im Jahr 2016 könnte es wiederum eine unsichere, investitionsfeindliche Zeitspanne geben, wenn die Zustimmung der EU-Kommission zum Gesetz länger auf sich warten lässt. Hierbei ist zu erwarten, dass die EU-Kommission für die weniger kritischen Teile (d. h. insbesondere der Rahmen der finanziellen Förderung) zeitnah eine Teilfreigabe erteilen wird.

 

Digitalisierung der Anlagensteuerung

Als konsequent können zunächst die neuen Anforderungen an die Fernsteuerung der Energieanlagen bezeichnet werden. Nach der bisherigen Regelung in § 9 EEG 2017 bestand die Pflicht des Anlagenbetreibers, eine technische Einrichtung vorzuhalten, mit der die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung durch den Netzbetreiber ferngesteuert reduziert und die Ist-Einspeisung abberufen werden kann. Diese technische Einrichtung muss bereits bei Netzparallelschaltung vorgehalten werden, um nicht die finanzielle Förderung nach dem EEG zu gefährden. Ferner sah das EEG 2017 vor, dass ein Betreiber einer Solaranlage mit einer in-stallierten Leistung von bis zu 30 kWp das Wahlrecht hat, ob er entweder die Einspeiseleistung auf 70 Prozent begrenzt oder eine entsprechende technische Einrichtung vorhält.

Der Gesetzgeber reagierte zunächst auf die jüngste Rechtsprechung des BGH. Dieser hatte mit seiner Entscheidung vom 14.01.2021 (Az.: XIII ZR 5/19) festgelegt, dass eine Reduzierung der Einspeiseleistung nicht allein durch ein An- und Ausschalten ohne Zwischenstufen den Anforderungen des § 9 EEG 2017 genüge. Ferner verfolgt der Gesetzgeber das Ziel einer entsprechenden Digitalisierung des Mess- und Steuerungswesens. Vorreiter war diesbezüglich das Messstellenbetriebsgesetz (MSBG), das ein Rollout für Smart Meter vorsieht, nachdem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die entsprechende Marktreife und technische Möglichkeit der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem bekannt gegeben hat. Ab der Bekanntgabe besteht für Anlagen mit einer Inbetriebnahme nach dem 31.12.2020 die Pflicht, ein solches intelligentes Messsystem zu verbauen. Das wird konsequenterweise auch für die Fernsteuerung im Rahmen der Direktvermarktung flankiert, die in § 10b EEG 2021 systematisch nun an richtiger Stelle Eingang ins Gesetz findet.

Die hieraus folgende Pflicht zum Einbau sog. Smart-Meter-Gateways besteht faktisch bei den meisten Neuanlagen, da die maßgebliche Leistungsgrenze bei 25 kW gesetzt wurde. Dabei ist es, anders als in der Vergangenheit, technisch nicht ausreichend, wenn die Geräte verschiedene Leistungsstufen einstellen können. Vielmehr muss, sobald die technische Möglichkeit hierzu besteht, eine stufenlose Regelung der Einspeiseleistung gewährleistet sein. Der Gesetzgeber hält überdies in § 9 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2021 an der bisher bestehenden Möglichkeit, die Einspeiseleistung am Netzverknüpfungspunkt auf 70 Prozent der Leistung drosseln zu können und deswegen auf eine Steuerungseinrichtung verzichten zu können, fest – allerdings nur noch für Anlagen mit einer Leistung unter 25 kWp (vormals 30 kWp). Die Pflichten nach § 9 EEG 2021 bestehen umfassend bei Anlagen, die nach dem Ablauf des ersten Kalendermonats nach der Bekanntmachung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik über die technische Möglichkeit des Einbaus von intelligenten Messsystemen in Betrieb genommen worden sind.

Für Bestandsanlagen mit einer Inbetriebnahme vor dem Inkrafttreten des EEG 2021 bleibt die Pflicht zum Einbau der Smart-Meter-Gateways jedoch beim grundzuständigen Messstellenbetreiber, d. h. dem vorgelagerten Netzbetreiber, vgl. § 100 Abs. 4 und Abs. 4a EEG 2021. Für Bestandsanlagen besteht die Pflicht zur Nachrüstung erst ab (der niedrigen Schwelle von) 25 kW Leistung sowie für Anlagen, die hinter einem Netzanschluss betrieben werden, hinter dem auch mindestens eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes betrieben wird. Für Anlagen zwischen 7 kW und 25 kW installierter Leistung besteht diese Pflicht zum Einbau von Steuerungstechnik vorbehaltlich einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung ebenfalls. Sofern die Anforderungen des § 9 EEG 2021 nicht eingehalten werden, verringert sich gemäß § 52 Abs. 2 EEG 2021 der anzulegende Wert auf den Monatsmarktwert.

 

Ausschreibung für Gebäudeanlagen

Zunächst wurde im Rahmen des EEG 2014 lediglich für Freiflächenanlagen auf Grundlage der Freiflächenausschrebungsverordnung (FFAV) eine Ausschreibungspflicht vorgesehen. Diese Verordnung wurde dann im EEG 2017 integriert und auf nahezu alle geförderten Energieträger übertragen. Nur Solaranlagen mit einer Leistung von bis zu 750 kWp waren von einer Ausschreibungspflicht befreit. Jedoch machte das EEG 2017 gerade keine Differenzierung, ob es sich um Gebäudeanlagen oder Freiflächenanlagen handelte, mit der Folge, dass im Rahmen der bisherigen Ausschreibungen aufgrund der spezifischen Kostensituation lediglich zwei Gebote für Gebäudeanlagen bezuschlagt wurden. Überdies ist innerhalb des § 27a EEG 2017 eine Eigenversorgung ausgeschlossen, sodass gerade der für kleinere Aufdachanlagen wesentliche Aspekt einer dezentralen Versorgung im Rahmen einer Ausschreibung nicht umgesetzt werden kann.

Nunmehr hat der Gesetzgeber die Ausschreibung von Solaranlagen auf Freiflächen und sonstigen baulichen Anlagen in Segment 1 und Gebäudeanlagen bzw. Anlagen auf Lärmschutzwänden in Segment 2 getrennt geregelt. Für die Ausschreibung von Gebäudeanlagen wurde gegenüber dem Zubau in der Vergangenheit jedoch das Ausschreibungsvolumen sehr moderat mit zunächst jeweils 300 MW in den Jahren 2021 und 2022 bemessen, die auf jeweils zwei Gebotstermine zum 1. Juni und zum 1. Dezember im jeweiligen Kalenderjahr gleichmäßig aufgeteilt werden. Zudem können Gebote für Solaranlagen mit einer Leistung von bis zu 20 MW abgegeben werden. Die Realisierungsfrist für Gebäudeanlagen beträgt hierbei acht Monate nach Erteilung des Zuschlags durch die BNetzA.

Gegenüber der ursprünglichen Entwurfsfassung wurde hierbei die Schwelle von 750 kW zur verpflichtenden Teilnahme an der Ausschreibung für Gebäudeanlagen nicht abgesenkt. Jedoch besteht für Solaranlagen mit einer Leistung von 300 kWp die Möglichkeit, an der Ausschreibung teilzunehmen. Im Gegenzug wurde jedoch für Solaranlagen auf Gebäuden, die nicht an der Ausschreibung teilnehmen, die finanzielle Förderung auf Grundlage des § 48 Abs. 5 EEG 2021 begrenzt. Danach kann für Solaranlagen mit einer installierten Leistung von über 300 kW nur noch für 50 Prozent des erzeugten Stroms eine Förderung beansprucht werden. Insoweit ist die Nutzung der übrigen 50 Prozent entweder in der dezentralen Eigenversorgung oder Direktversorgung intendiert. Die Detailfragen zu dieser Regelung sind jedoch offen.

 

Ausgeförderte Anlagen

Das EEG 2017 sah bisher lediglich für Biogasanlagen im Rahmen der Teilnahme an einer Ausschreibung eine Anschlussförderung nach dem Vergütungszeitraum nach 20 Jahren zzgl. dem Inbetriebnahmejahr vor. Für alle anderen Energieanlagen (insbesondere Wind- und Solarenergie) bestand nach dem Ablauf des Vergütungszeitraums kein Anspruch auf eine finanzielle Förderung. Hierbei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die übrigen Fördermechanismen des EEG auch nach Ablauf der Einspeisevergütung bzw. Marktprämie weiter bestehen bleiben, d. h., das gesetzliche Schuldverhältnis, der unverzügliche und vorrangige Netzanschluss, die vorrangige Abnahme und Weiterleitung und der Härtefallausgleich (weiter Anwendungsbereich des EEG) können weiterhin vom Anlagenbetreiber beansprucht werden. Ferner kann der Betreiber für den Strom nach Auslaufen der finanziellen Förderung Herkunftszertifikate beanspruchen.

Für ausgeförderte Solaranlagen wird nunmehr eine Art Einspeisevergütung fortgesetzt und zudem die bisherige Einstellung des Stroms in den EEG-Bilanzkreis ermöglicht. Die sog. „ausgeförderten Anlagen“ werden zunächst in § 3 Nr. 3a EEG 2021 als Anlagen definiert, die vor dem 01.01.2021 in Betrieb genommen worden sind und bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beendet ist. Diese Regelung findet entsprechend aufgrund der Übergangsregelung in § 100 Abs. 5 EEG 2021 dann auch auf Anlagen mit Inbetriebnahmedaten der Vorgängerversionen des EEGs Anwendung.

In zeitlicher Hinsicht wird die weitergehende Förderung dahingehend eingeschränkt, dass der Anspruch allgemein nur bis zum 31.12.2027 für Anlagen bis 100 kWp besteht, sofern es keine Windenergieanlagen sind. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich bis zu diesem Zeitpunkt entsprechende Vermarktungskonzepte entwickelt haben dürften oder dann ein Rückbau sinnvoll wäre. Die Förderhöhe des eingespeisten Stroms wird als Jahresmarktwert definiert, der dem Jahresmittel der Spotmarktpreise entspricht, vgl. § 23b Abs. 1 EEG 2021. Der Wechsel in die Förderung für ausgeförderte Anlagen erfolgt hierbei automatisch. Einer Meldung gegenüber dem Netzbetreiber bedarf es hierfür nicht.

 

Neuregelungen für den Mieterstrom

Das Mieterstrommodell, welches als eine Ausnahme vom grundsätzlichen Prinzip gilt, nur für den am Netzverknüpfungspunkt eingespeisten Strom eine finanzielle Förderung beanspruchen zu können, fördert die Strommengen, die innerhalb eines Gebäudes und Nebengebäudes an Mieter geliefert werden. Diese Mieterstromförderung ist auf 500 MW pro Jahr an förderfähiger Leistung und eine Anlagengröße von jeweils 100 kWp begrenzt, fand jedoch nicht den vom Gesetzgeber erwarteten Zuspruch. Zurückzuführen ist dies auf den bürokratischen Aufwand und die wenig eingängige Regelungssystematik (Anforderungen im EEG und im Energiewirtschaftsgesetz, EnWG). Zwar hatte die Clearingstelle EEG/KWKG einzelne Voraussetzungen im Nachgang konturiert, jedoch wurde der Mieterzuschlag wirtschaftlich aufgrund des Sinkens des anzulegenden Werts zunehmend unattraktiv. Der Gesetzgeber reagiert nunmehr dadurch, dass zunächst die Förderhöhe in § 48a EEG 2021 fixiert wird und mithin die wirtschaftliche Attraktivität wieder gegeben sein dürfte. Ferner wird die Anlagenzusammenfassung in § 24 Abs. 1 EEG 2021 dergestalt angepasst, dass mehrfach Anlagen nebeneinander mit einer Leistung von 100 kWp errichtet werden können, wenn verschiedene Anlagenbetreiber die Solaranlagen an unterschiedlichen Anschlusspunkten betreiben. Ferner soll durch eine sprachlich geringfügige Änderung des § 21 Abs. 3 EEG 2021, konkret durch das Hinzufügen der Worte „oder einem Dritten“, nun auch für das sog. Lieferkettenmodell ein Anspruch auf den Mietstromzuschlag bestehen. Gemeint ist dabei die Lieferung von Strom durch den Anlagenbetreiber oder einen Dritten im Rahmen eines Mieterstromkonzepts, sodass nicht mehr der Anlagenbetreiber im Zweifel auch eine Vollversorgung des Mieters umsetzen muss (vgl. BT-Drs. 19/23482, S. 119).

 

Weitergehende Befreiung in der Eigenversorgung

War bislang im Rahmen der Eigenversorgung in § 61b lediglich die EEG-Umlagereduzierung auf 40 Prozent vorgesehen, so sah bereits die Entwurfsfassung zum EEG 2021 eine weitergehende Privilegierung für Eigenversorger durch die Neueinführung eines zweiten Absatzes vor. Nunmehr besteht kein Anspruch des Netzbetreibers auf die EEG-Umlage gegenüber dem Letztverbraucher in der Eigenversorgung aus Anlagen für höchstens 30 MWh selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr, wenn die Anlage eine installierte Leistung von maximal 30 kWp aufweist und in diese ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt worden sind. Für darüber hinausgehende Strommengen besteht der Anspruch auf 40 Prozent der EEG-Umlage, wobei diese Strommengen entsprechend den Maßgaben des § 62b erfasst werden müssen. Diese Regelung ähnelt dabei der Regelung des § 61a Nr. 4 EEG 2021, die sich jedoch auf alle Stromerzeugungsanlagen bezieht, d. h. auch gerade solche Anlagen einbezieht, die fossile Energieträger im Rahmen der Eigenversorgung einsetzen. Hierbei ist jedoch fraglich, ob die dazu ergangenen Entscheidungen der Clearingstelle EEG übertragbar sind und die Anforderung der Renewable Energy Directive II (RED II) ausreichend ins nationale Recht umgesetzt wurden. Hintergrund ist hier insbesondere, dass § 61b Abs. 2 EEG 2021 eine Personenidentität zwischen Erzeuger und Verbraucher unter Berücksichtigung des Prinzips der Zeitgleichheit voraussetzt. Das wird im Rahmen der Richtlinie der RED II gerade nicht vorgesehen.

 

Fazit und Zusammenfassung

Der große Wurf ist das EEG 2021 nicht geworden, sodass der Gesetzgeber selbst bereits die Notwendigkeit erkannt hat, zeitnah erneut das EEG anzufassen und gerade die gesetzgeberischen Ungenauigkeiten zu beheben. Es gibt vereinzelt positive Signale des Gesetzgebers für unterschiedliche Energieträger, jedoch offenbart der Gesetzgeber, dass ihm an einer dezentralen Energieversorgung eher weniger gelegen ist. In den Fokus rücken großflächige Solaranlagen, wobei diese zumeist bereits jetzt ohne finanzielle Förderung realisiert werden können.

Der Autor

Dr. Florian Brahms, lic. en drt fr. Brahms Nebel & Kollegen Rechtsanwälte, Berlin/Hamburg

Dr. Brahms hat an der Universität Potsdam und der Université Paris X Nanterre über die Deutsch-Französische-Hochschule (DFH) deutsches und französisches Recht studiert. Das Referendariat absolvierte er in Berlin u. a. bei der Clearingstelle EEG und KWKG. Die Promotion zum Thema  Integration der Erneuerbaren Energien in den Strommarkt“ hat Dr. Brahms 2016 an der TU Chemnitz abgelegt. Zwischen 2011 und 2016 war er bei der auf Energierecht spezialisierten Kanzlei Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Leipzig) beschäftigt, bevor er bei der Mazars Rechtsanwaltsgesellschaft mbH die energierechtliche Abteilung übernahm. Seit 2017 hat sich Dr. Brahms mit seiner auf das Energierecht spezialisierten Kanzlei mit inzwischen neun Rechtsanwälten selbstständig gemacht.

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