Verbrauchserfassung sowie Verbrauchs- und Abrechnungsinformation

Die novellierte Heizkostenverordnung

Text: Dr. Florian Brahms, lic. en drt fr. | Foto (Header): © pixelkorn – stock.adobe.com

Die Novelle der Heizkostenverordnung ist am 01.12.2021 in Kraft getreten. Bei dieser handelt es sich um die verspätete Umsetzung der Änderung der EU-Energieeffizienzrichtlinie 2027/27/EU in nationales Recht; eigentlich hätte diese bis zum 25.10.2020 realisiert werden müssen. Die wesentlichen Schwerpunkte der Novelle umfassen die Ausstattung zur Verbrauchserfassung, insbesondere die Fernablesbarkeit von Messgeräten, die Bereitstellung von Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen und das Kürzungsrecht der Mieter. Ziel der Anpassung der Heizkostenverordnung ist es vor allem, die Rechte der Verbraucher zu stärken. Der nachfolgende Beitrag informiert über Allgemeines zur neuen Heizkostenverordnung, erläutert Näheres im Hinblick auf die Ausstattung zur Verbrauchserfassung und gibt einen Überblick zu Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen.

Auszug aus:

GEG Baupraxis
Fachmagazin für energieeffiziente und ressourcenschonende Neu- und Bestandsbauten
Ausgabe März 2022
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RECHTLICHES

 

Die novellierte Heizkostenverordnung

Die Heizkostenverordnung (kurz: HeizKV) regelt dem Grunde nach die Abrechnung von Heizkosten und der Kosten von Warmwasser in Mietverhältnissen, Nutzungsverhältnissen und in Wohnungseigentümerverhältnissen. Die Regelungen der HeizKV sind stets zu beachten, wenn die Wärme- und Warmwasserbereitstellung über eine zentrale Heizungsanlage erfolgt und innerhalb eines Gebäudes auf mehr als einen Nutzer verteilt wird. Sie findet zwingend Anwendung, sodass es bspw. einer vertraglichen Einbindung oder eines förmlichen Beschlusses durch die Parteien nicht bedarf. Abweichungen von der HeizKV sind nur im eng umgrenzten Umfang möglich. Die Heizkostenverordnung wird hierbei von unterschiedlichen Gesetzen des Wärmerechts zugrunde gelegt; hierzu zählen insbesondere die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV), die Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum (WärmeLV), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), die Betriebskostenverordnung (BetrKV), die Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (FFVAV) und das Messstellenbetriebsgesetz (MSBG).

Die nun erfolgte Novelle der Heizkostenverordnung hatte den Hintergrund, dass die Rechte des Verbrauchers gestärkt werden sollen, d. h. diesem sollen präzise, zuverlässige und klare Informationen zur Verfügung gestellt werden, um sein Verbrauchsverhalten anpassen zu können. Hiermit wird das übergeordnete Ziel verfolgt, den Energieverbrauch in der EU bis zum Jahr 2030 um 32,5 Prozent gegenüber dem Vergleichsjahr 2007 zu senken. Es handelt sich mithin um ein mittelbares Instrument, welches nur in Zusammenhang mit anderen Gesetzen und Maßnahmen zu einem effizienten Umgang mit Energie anreizen soll. Vor diesem Hintergrund wurde innerhalb der Novellierung insbesondere die Erfassung von Verbräuchen und die Informationen für die Verbraucher neu geregelt.

Ausstattung zur Verbrauchserfassung

Die Ausstattungen zur Verbrauchserfassung werden von § 5 HeizKV als technische Grundnorm erfasst. Die bisherigen Anforderungen bestimmten, welche Erfassungssysteme verwendet werden dürfen und welche Voraussetzungen die Geräte zur Verbrauchserfassung erfüllen müssen. Durch die Novelle wurden nun weitere Anforderungen an die technischen Systeme geregelt. Einerseits sollen neue Geräte fernauslesbar und andererseits interoperabel sein. Ungeachtet dessen muss stets der „Stand der Technik“ eingehalten sein, sodass der Verbrauch eich- und messrechtskonform zu erfassen ist, da ansonsten ein Kürzungsrecht zugunsten des Verbrauchers nach § 12 HeizKV besteht. Fernablesbar ist eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 HeizKV, wenn sie ohne Zugang zu einzelnen Nutzeinheiten abgelesen werden kann. Diese Anforderung muss bei einem Neueinbau bereits seit Dezember 2021 eingehalten sein und diese Anforderung ist technologieoffen ausgestaltet, d. h. es können sowohl Walk-by- oder Drive-by-Technologien eingesetzt werden. Hierdurch soll der Zugang zu einzelnen Wohnungen zukünftig vermieden werden. Weiterhin ist Interoperabilität der installierten Systeme durch die HeizKV gefordert. Unterschiedliche Ausstattungen müssen zum Daten- bzw. Informationsaustausch in der Lage sein, d. h., dass eine Bindung an ein Produkt bei Austausch einzelner Messgeräte ausgeschlossen wird. Das Schlüsselmaterial der fernablesbaren Ausstattungen soll dem Gebäudeeigentümer kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Hierdurch soll der Forderung des Bundeskartellamts Rechnung getragen werden, dass tatsächlich ein Wettbewerb um die beste Technologie entstehen kann.

In den abweichenden Fällen, in denen die individuelle Verbrauchserfassung nicht mit gleichen, sondern unterschiedlichen Geräten erfolgt, hat nach § 5 Abs. 7 HeizKV eine Vorerfassung stattzufinden. Für den Gebäudeeigentümer besteht hierbei die Möglichkeit zur Vorerfassung nach Nutzergruppen, wenn unterschiedliche Nutzungs- oder Gebäudearten gegenständlich sind oder dies aus anderen sachgerechten Gründen in Erwägung gezogen werden muss. Erforderlich für eine solche Vorerfassung ist, dass der Anteil jeder Nutzergruppe am Gesamtverbrauch jeweils durch einen gesonderten Zähler erfasst wird. Bestehende Messgeräte müssen erst bis zum 31.12.2026 mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachgerüstet oder durch solche Geräte ersetzt werden. Eine Ausnahme besteht, wenn im Einzelfall wegen besonderer technischer Umstände die Fernauslesbarkeit nicht möglich ist oder zu einem unangemessenen Aufwand führen würde. Die geforderte Interoperabilität ist ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Novelle zu gewährleisten. Sofern allerdings fernablesbare Ausstattungen zwischen dem 01.12.2021 und 01.12.2022 installiert wurden, die nicht den neuen Anforderungen entsprechen, müssen diese bis zum 31.12.2031 nachgerüstet oder ausgetauscht werden. Sofern den Anforderungen nach § 5 HeizKV nicht Folge geleistet wird, besteht das Recht auf eine Kürzung von 15 Prozent des auf den Nutzer entfallenden Anteils der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung.

 

Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen

Vollständig neu aufgeführt sind die Anforderungen an Abrechnungsinformationen durch § 6a der HeizKV. Diese neuen Informationspflichten finden Anwendung neben den bisherigen Anforderungen des BGB, d. h. es ist insbesondere auf eine transparente und formell ordnungsgemäße Umsetzung zu achten. Hierzu muss eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben erfolgen, ohne dass es einer zwingenden Belegeinsicht durch den Verbraucher bedürfte. Zudem ist eine entsprechende Abrechnung zumindest alle zwölf Monate vorzunehmen. Die Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen müssen dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden, wobei die Art der Bereitstellung nicht vorgegeben ist, sodass E-Mail, Web-Portal, Smart-Phone-App, aber auch der Brief zulässige Übermittlungsformen darstellen.

Grundvoraussetzung für die Verpflichtung zur Bereitstellung von Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen ist, dass der Grundstückseigentümer die Verbrauchserfassung mit der entsprechend installierten fernablesbaren Ausstattung nach § 5 HeizKV vornimmt. Die ab dem 01.12.2021 beginnenden Abrechnungszeiträume sind auf Verlangen des Nutzers zur Verfügung zu stellen, wenn der Gebäudeeigentümer sich für die Zustellung der Abrechnung auf elektronischem Wege entschieden hat; sie sind mindestens vierteljährlich und ansonsten mindestens zweimal im Jahr mitzuteilen. Demgegenüber sind Verbrauchsinformationen ab dem 01.01.2022 monatlich – unabhängig von der Heizperiode – mitzuteilen.

Die Abrechnungen, die vollständig den Anforderungen des § 6a Abs. 3 HeizKV unterliegen, müssen Informationen über den Anteil der eingesetzten Energieträger enthalten, d. h. insbesondere auch über die Anteile von erneuerbaren Energien, und gilt für jede Art von Wärmeversorgung. Hierbei sind die Angaben zu den Jahresdurchschnittswerten ausreichend. Für Fernwärmekunden, die über ein Fernwärmesystem versorgt werden, wird die Anforderung dahin gehend konkretisiert, dass auch Informationen über die jährlichen Treibhausgasemissionen und den Primärenergiefaktor des Fernwärmenetzes bereitzustellen sind. Zudem sind entsprechende Steuern, Abgaben und Zölle, die regelmäßig durch das zu liefernde Versorgungsunternehmen umgelegt werden, als auch die Kosten und Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung, Ablesung und Abrechnung anzugeben. Daneben ist ebenfalls ein Vergleich mit einem Durchschnittsnutzer der vergleichbaren Nutzungskategorie aufzuführen. In grafischer Form ist ein witterungsbereinigter Vergleich des Nutzungsverhaltens in der Abrechnung darzustellen. Damit der Verbraucher effektiv sein Verbrauchsverhalten anpassen kann, sollen zudem Kontaktinformationen von Energieberatern zur Verfügung gestellt werden, die nach der Verordnungsbegründung bei der jeweiligen Verbraucherzentrale erlangt werden können. Bei Verbrauchern im Sinne des BGB sind zudem Informationen zum Streitbeteiligungsverfahren anzuführen.

Verbrauchsinformationen im Sinne des § 6aAbs. 2 HeizKV sind gemäß Nr. 1 und Nr. 2 zunächst der Verbrauch an Wärme und Warmwasser des Nutzers in Kilowattstunden im letzten Monat, sowie im vorangegangenen Monat. Ferner soll auch der Verbrauch des Monats dem Nutzer zur Verfügung gestellt werden, der im gleichen Monat des Vorjahres ermittelt wurde. Zudem fordert § 6a Abs. 2 Nr. 3 HeizKV einen Vergleich mit einem normierten oder durch Vergleichstest ermittelten Durchschnittsnutzer derselben Nutzerkategorie. Eine Normierung von Nutzern liegt nicht vor, sodass regelmäßig auf einen durch Vergleichstest ermittelten Durchschnittsnutzer zurückgegriffen werden muss. Für den Vergleichstest stellt der Verordnungsgeber darauf ab, dass der Vergleich der Verbrauchsdaten gerade nicht mit einem im selben Gebäude befindlichen Nutzer zu erfolgen hat. Vielmehr soll der „anonymisierte Verbrauch aus den Gebäudeportfolios der Ablesedienstleister“ für den Vergleichstest herangezogen werden können. Ferner ist eine Nutzungskategorie zu wählen, um eine ausreichende Vergleichbarkeit des Nutzungsverhaltens abzubilden. Lediglich aus der Verordnungsbegründung lassen sich die an Nutzungskategorien anzulegenden Kriterien ableiten, die in der Gebäudenutzung, demselben Zeitraum, derselben Klimazone, einem vergleichbaren energetischen Zustand oder dem Baualter des Gebäudes, dem verwendeten Energieträger oder der eingesetzten Anlagentechnik sowie der Gebäudegröße liegen sollen. Durch diese Informationen soll dem Nutzer die Möglichkeit gegeben werden, Energieeinsparpotenziale zu erkennen.

Sofern die entsprechenden Informationen nicht oder nicht ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt werden, ist der Verbraucher berechtigt, gemäß § 12 HeizKV die Abrechnung um drei Prozent zu kürzen, wobei eine Kumulation bis zu sechs Prozent bei unterschiedlichen Verstößen möglich ist. Zudem wurden in § 6b HeizKV Regelungen zur Nutzung der entsprechenden Daten vorgesehen.

 

Zusammenfassung

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Gesetzgeber weitestgehend die EU-Vorgaben mit der Novellierung der HeizKV umgesetzt hat. Die Fernauslesbarkeit wird für den Verbraucher am ehesten spürbar sein, da entsprechende Termine zur Ablesung vor Ort nicht mehr erforderlich sein werden. Zudem kann in der Heizkostenverordnung ein Schritt in Richtung der Digitalisierung erkannt werden, wobei ein Austausch von 90 Prozent der Ablesegeräte bis 2025 als ambitioniert bezeichnet werden muss. Einige Detailfragen, insbesondere im Hinblick auf die Auswahl des Durchschnittsnutzers derselben Nutzungskategorie, dürften noch zu klären sein.

Der Autor

Dr. Florian Brahms, lic. en drt fr.

Dr. Brahms hat an der Universität Potsdam und der Université Paris X Nanterre über die Deutsch-Französische-Hochschule (DFH) deutsches und französisches Recht studiert. Das Referendariat absolvierte er in Berlin, u. a. bei der Clearingstelle EEG und KWKG. Die Promotion zum Thema „Integration der Erneuerbaren Energien in den Strommarkt“ hat Dr. Brahms 2016 an der TU Chemnitz abgelegt. Zwischen 2011 und 2016 war er bei der auf Energierecht spezialisierten Kanzlei Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Leipzig) beschäftigt, bevor er bei der Mazars Rechtsanwaltsgesellschaft mbH die energierechtliche Abteilung übernahm. 2017 hat sich Dr. Brahms mit seiner auf das Energierecht spezialisierten Kanzlei Brahms Nebel & Kollegen Rechtsanwälte, Berlin/Hamburg, mit mehreren anderen Rechtsanwälten selbstständig gemacht.

Kontakt unter:

brahms@brahms-kollegen.de

www.brahms-kollegen.de

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