Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Zweite Stufe ist in Kraft
Text: Sandra Hoffmann | Foto (Header): © bluedesign – stock.adobe.com
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) führt die Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien unter einem Dach zusammen. Sie ersetzt damit vier frühere BAFA- und Kfw-Förderprogramme mit insgesamt zehn Teilprogrammen1) durch eines mit drei Teilprogrammen. Die erste Stufe der neuen Förderung trat im Januar 2021 in Kraft, die zweite Anfang Juli.
Auszug aus:
GEG Baupraxis
Fachmagazin für energieeffiziente und ressourcenschonende Neu- und Bestandsbauten
Ausgabe Juli / August 2021
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INHALTE DES BEITRAGS
Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) will die Regierung die Komplexität der Förderlandschaft und damit den bürokratischen Aufwand bei der Beantragung von Fördermitteln reduzieren. Ein Antrag soll künftig genügen, um alle Förderangebote nutzen zu können. Darin enthalten sind auch Fachplanung und Baubegleitung. Die BEG umfasst drei Teilprogramme:
- BEG WG: Vollsanierung oder Neubau von Wohngebäuden
- BEG NWG: Vollsanierung oder Neubau von Nichtwohngebäuden
- BEG EM: Einzelmaßnahmen an Wohn- oder Nichtwohngebäuden
Die BEG EM ging im Januar 2021 in der Zuschussvariante beim BAFA an den Start, während indes die Kreditvarianten „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ aus dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm bei der KfW unverändert bis zum 30. Juni weiterliefen. Seit Juli 2021 sind diese nicht mehr beantragbar, denn zu diesem Zeitpunkt ist Stufe 2 der BEG-Einführung in Kraft getreten. Seither werden die BEG EM in der Kreditvariante sowie die BEG NWG und BEG WG in der Zuschuss- und Kreditvariante durch die KfW durchgeführt. Bis 2023 sollen die Zuschussvarianten komplett auf das BAFA übergehen, während die Kreditvarianten bei der KfW bleiben, d. h. ab dann wird die Förderung in jedem Fördertatbestand wahlweise als direkter Investitionszuschuss des BAFA oder als zinsverbilligter Förderkredit mit Tilgungszuschuss der KfW erfolgen.
Verschärfungen dank neuem Klimaschutzgesetz
Die neue Förderung soll dazu beitragen, den Primärenergiebedarf von Gebäuden deutlich zu senken, indem sie noch stärkere Anreize für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien bietet. Aus den Emissionsdaten des Umweltbundesamts, die im März erstmals nach den Vorgaben des Bundesklimaschutzgesetzes vorgelegt wurden, geht jedoch hervor, dass der Gebäudebereich in Deutschland 2020 seine Klimaziele nicht erreicht hat. Zwar kam es zu einer Emissionsminderung von gut 3 Mio. t CO2-Äquivalenten (-2,8 %) auf 120 Mio. t CO2-Äquivalente. Gemäß Klimaschutzgesetz lag die entsprechende Jahresemissionsmenge für das vergangene Jahr jedoch bei 118 Mio. t CO2-Äquivalenten. Das Bundesbauministerium hat nun bis Mitte Juli Zeit, ein Sofortprogramm mit Vorschlägen für Maßnahmen vorzulegen, die den Gebäudesektor in den kommenden Jahren wieder auf den vorgesehenen Zielpfad bringen. Überdies hat das Bundeskabinett am 12.05.2021 einen Entwurf zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes beschlossen, der neue nationale Klimaschutzziele vorsieht. Der Bundestag hat diese Novelle am 24. Juni beschlossen, am 25. hat sie den Bundesrat passiert und soll nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Bislang hatte die Bundesregierung Treibhausgasneutralität bis 2050 angestrebt. Das Zwischenziel für 2030 wird nun jedoch von derzeit 55 auf mindestens 65 Prozent Treibhausgasminderung gegenüber 1990 erhöht. Für 2040 gilt ein neues Zwischenziel von mindestens 88 Prozent Minderung. Dieser Schritt soll die Klimaschutzanstrengungen bis 2045 fairer zwischen jetzigen und künftigen Generationen verteilen, denn bis 2045 soll dann Netto-Treibhausgasneutralität und nach 2050 sollen negative Treibhausgasemissionen erreicht werden. Um die neuen Klimaschutzziele umzusetzen, will die Regierung zusätzliche Fördermittel von bis zu 8 Mrd. Euro bereitstellen, aber auch zusätzliche Vorgaben machen. So sollen z. B. die Energiestandards für Neubauten gestärkt werden. Zudem sollen die Kosten des CO2-Preises künftig zur Hälfte auch von Vermietern getragen werden, damit diese vermehrt in energetische Sanierung und Heizungsoptimierung investieren. Im Zuge dieser Entwicklungen hat die Regierung auch Änderungen an den Richtlinien der BEG-Förderung vorgenommen. Das Öko-Zentrum NRW hat die wichtigsten Änderungen zusammengefasst (s. Kasten). Im Detail sind die jeweiligen Änderungen unter folgenden Links einsehbar.
Änderungen BEG WG:
www.bmwi.de/Redaktion/DE/Externe-Links/B/bundesf%C3%B6rderung-fuer-effiziente-gebaeude-wohngeb%C3%A4ude_V3.pdf?__blob=publicationFile&v=10
Änderungen BEG NWG:
www.bmwi.de/Redaktion/DE/Externe-Links/B/bundesf%C3%B6rderung-fuer-effiziente-gebaeude-nichtwohngeb%C3%A4ude_V3.pdf?__blob=publicationFile&v=8
Änderungen BEG EM:
www.bmwi.de/Redaktion/DE/Externe-Links/B/bundesf%C3%B6rderung-fuer-effiziente-gebaeude-nichtwohngeb%C3%A4ude_V3.pdf?__blob=publicationFile&v=8
Nähere Informationen unter:
www.kfw.de/inlandsfoerderung/Bundesf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-effiziente-Geb%C3%A4ude/
1 1. CO2-Gebäudesanierungsprogramm (umgesetzt durch die KfW mit den Förderprogrammen „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ EBS), 2. Marktanreizprogramm (MAP, soweit durch BAFA umgesetzt als Förderprogramm „Heizen mit erneuerbaren Energien“), 3. Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE), 4. Heizungsoptimierungsprogramm (HZO); Der Zuschuss Energieeffizient Sanieren – Zuschuss Brennstoffzelle bleibt als eigenständige Förderung neben der BEG bestehen.