Gesetzesänderungen zum 01.01.2023

Das EEG 2023 und weitere Maßnahmen im Stromsektor

Text: Siglinde Czok, Chrysanthi Schmidt (LL.M., University of Aberdeen) | Foto (Header): © blende11.photo – stock.adobe.com

Das neue Jahr beginnt mit wesentlichen Gesetzesänderungen zur Förderung erneuerbarer Energien. Bei dem Gesetzespaket zu Sofortmaßnahmen für den beschleunigten Ausbau der erneuerbaren und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022 (BGBl. I S. 1237) handelt es sich um eine der größten energiepolitischen Reformen seit Jahrzehnten. Es beinhaltet u. a. die Abschaffung der EEG-Umlage sowie das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz. Einige Änderungen sind schon seit 2022 in Kraft, aber das Gros gilt erst seit 01.01.2023.

Auszug aus:

GEG Baupraxis
Fachmagazin für energieeffiziente und ressourcenschonende Neu- und Bestandsbauten
Ausgabe Januar / Februar 2023
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Zum 01.07.2022 wurde sie auf null abgesenkt und seit dem 01.01.2023 ist die EEG-Umlage im Strompreis abgeschafft. Das neue Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) regelt ab 2023 die Finanzierung der nach dem Erneuerbare-Energien- Gesetz, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und der im Zusammenhang mit der Offshore-Netzanbindung entstehenden Ausgaben der Netzbetreiber. Weiterhin sind im Energiefinanzierungsgesetz noch immer relevante Vorschriften zur Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) gefasst. Der Anteil an erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch soll bis 2030 auf mindestens 80 % steigen. Dieses Ziel ist nun in § 1 Abs. 2 EEG 2023 verbindlich festgelegt. Auch die besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien ist nunmehr im Gesetz verankert. Seit Inkrafttreten am 29.07.2022 liegen Errichtung und Betrieb von Anlagen sowie der dazugehörigen Nebenanlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit gem. § 2 EEG 2023. Staatliche Behörden und Gerichte haben dieses überragende öffentliche Interesse im Rahmen einer Abwägung mit anderen Rechtsgütern zu berücksichtigen. Ziel ist, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen.

 

Förderung von PV-Strom

Das EEG 2023 setzt u. a. auf einen massiven Ausbau von Strom aus Photovoltaik (PV), um den Stromanteil aus erneuerbaren Energien auf 600 TWh im Jahr 2030 anzuheben. Insbesondere erfolgt eine schrittweise Steigerung der Ausbauraten, ab dem Jahr 2026 sind 22 GW neu installierte PV-Anlagen das gesetzte Ausbauziel. Zudem ist eine hälftige Verteilung des Ausbaupfads auf Dach- und Freiflächen geplant und die Bagatellgrenze, ab der Anlagenbetreiber zur Teilnahme an Ausschreibungen verpflichtet sind, liegt nun bei 1 MWp statt 750 kWp. Überdies beinhaltet das EEG 2023 höhere Vergütungssätze für Kleinanlagen bis 10 kWp sowie große PV-Anlagen. Bei Aufdach-Systemen, deren finanzielle Förderung sich nach den gesetzlich festgelegten Werten bestimmt, wird weiter unterschieden: Zwischen Anlagen, die den erzeugten Strom voll einspeisen, und solchen, die den Strom teils selbst verbrauchen. Bei einer Volleinspeisung hält das EEG 2023 eine höhere Finanzierung bereit. Auch kommt es zu einer Aussetzung der kontinuierlichen Absenkung der Einspeisevergütung (Degression) bis Anfang 2024. Ab 2024 wird zudem der „atmende Deckel“ in § 49 EEG 2023 durch eine pauschale halbjährliche Degression in Höhe von 1 % ersetzt.

Aufgrund des Wegfalls des § 27a EEG 2021 schließen sich ein Eigenverbrauch und die Förderung über das EEG nun nicht mehr aus. So ist es Anlagenbetreibern, die eine Vergütung im Rahmen der geförderten Direktvermarktung erhalten, nicht mehr untersagt, den produzierten Strom z. T. selbst zu verbrauchen. Ein Anspruch auf die Marktprämie nach § 48 Abs. 5 EEG 2021 für Anlagen mit einer Leistung von 300 bis 750 kWp wurde schon 2022 von ursprünglich 50 auf 80 % der gelieferten Strommenge erhöht; diese Begrenzung entfällt seit dem 01.01.2023 vollständig.

Die Flächenkulisse für PV-Anlagen wird im EEG 2023 erweitert. Die sog. Agri-PV, Floating-PV und Photovoltaikanlagen auf Parkplatzüberdachungen als „Besondere Solaranlagen” sind vom Bereich der Innovationsausschreibungen in die Standard-Ausschreibungen überführt worden. Neu geregelt ist im EEG 2023 die Möglichkeit, Solaranlagen auf wieder vernässten Moorflächen zu errichten. Je nach Ausgestaltung der jeweiligen Anlagen und der Erfüllung weiterer Voraussetzungen sind zudem Aufschläge zum anzulegende Wert möglich. Überdies wurde eine Ausweitung der Flächenkulisse an Straßen- und Schienenwegen beschlossen. Jetzt ist eine Errichtung von Freiflächen-PV-Anlagen bis zu einem Abstand von 500 m ab dem Fahrbahnrand möglich. Der indessen erforderliche Uferabstand bei „Floating-PV”-Anlagen verringert sich von 50 auf 40 m. Überdies entfällt die 100 kW-Grenze für Mieterstromprojekte. Schließlich wurde ein vereinfachter Netzanschluss von PV-Anlagen bis 30 kW eingeführt, für die der Netzbetreiber i. d. R. nicht mehr anwesend sein muss. Der Anlagenbetreiber erhält auf sein Anschlussbegehren eine schriftliche Zusage. Überdies müssen Netzbetreiber ab dem Jahr 2025 ein Portal zur Verfügung stellen, das es Anlagenbetreibern ermöglicht, eine Netzanfrage für eine geplante PV-Anlage zu stellen.

 

Windenergie an Land

Das EEG 2023 setzt zudem auf einen massiven Ausbau von Windenergie an Land. Das gesetzte Ziel beläuft sich diesbezüglich auf 115 GW im Jahr 2030 nach dem Ausbaupfad in § 4a EEG 2023. Damit geht eine schrittweise Steigerung der Ausbauraten bei Windenergie an Land auf ein Niveau von 10 GW pro Jahr einher. Neben einer Erhöhung der Ausschreibungsmengen wurde die sog. „Südquote“ in § 36d EEG 2021 gestrichen und dafür ein Referenzertragsmodell für windschwache Standorte im Süden eingeführt (§ 36h EEG 2023). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine Erhöhung des Ausschreibungsvolumens dazu führt, dass in der Südregion neue Windenergieanlagen zugebaut werden. Im EEG 2023 wird in der Südregion ein neuer Korrekturfaktor für einen 50%-Standort eingeführt, um das Ausbaupotenzial an weniger windhöffigen Standorten zu steigern. Im Übrigen sind neue Regelungen durch das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung
des Ausbaus von Windenergie an Land (sog. Wind-an-Land-Gesetz vom 20.07.2022, BGBI. I S. 1353) zum 01.02.2023 in Kraft getreten. Das neue „Wind-an-Land-Gesetz“ wurde mit dem Ziel geschaffen, 2 % der Bundesfläche für die Windenergie an Land bereitzustellen sowie weitere Änderungen im Planungsrecht zu vollziehen.

 

Wasserstoff

Das EEG 2023 birgt auch ein neues Ausschreibungssegment zur Förderung und zum Markthochlauf von Wasserstoff. Erste Ausschreibungen sollen schon 2023 starten. Im Detail sieht das EEG zwei Ausschreibungen für Wasserstoffanlagen vor: Zum einen Ausschreibungen über insgesamt 4.400 MW für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung nach § 39o EEG 2023, die darauf abzielen, Anlagenkombinationen aus Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen mit einem chemischen Stromspeicher, mit Wasserstoff als Speichergas, zu fördern. Zum anderen Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus grünem Wasserstoff („Wasserstroffsprinter“) mit einem Gesamtvolumen von 4.000 MW nach § 39p EEG 2023. Für 2023 ist ein Ausschreibungsvolumen von 800 MW vorgesehen. Letztere Ausschreibung befasst sich mit der Herstellung von Strom aus grünem Wasserstoff. So unterscheidet sie sich von der ersten Ausschreibung, die Konzepte zur Speicherung von „überschüssigem“ Strom fördern soll, um diesen später wieder ins Stromnetz einzuspeisen. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) führt Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus grünem Wasserstoff durch. Dabei werden die Einzelheiten der Ausschreibungen in einer Rechtsverordnung nach § 88f EEG 2023 näher bestimmt.

Überdies findet eine Begrenzung der geförderten Strommenge gem. § 39q EEG 2023 statt. Der Förderanspruch für Strom aus grünem Wasserstoff besteht nur für den Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer Bemessungsleistung der Anlage von höchstens 10 % des Werts der installierten Leistung entspricht. Für den darüber hinausgehenden Anteil der in dem Kalenderjahr erzeugten Strommenge verringert sich der anzulegende Wert auf null. Das sei nötig, um der begrenzten Verfügbarkeit von Wasserstoff in den kommenden Jahren adäquat zu begegnen. Schließlich enthält das EEG 2023 eine Begriffsdefinition von „grünem Wasserstoff “ in § 3 Nr. 27a EEG 2023. Die weitere Konturierung des Begriffs wurde allerdings auf die Verordnungsebene ausgelagert. Insbesondere wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung (§ 93 EEG 2023) die Anforderungen an die Herstellung von grünem Wasserstoff zu bestimmen, damit nur jener als grün gilt, der ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde. Es ist davon auszugehen, dass für die Herstellung des Wasserstoffs nur Strom aus erneuerbaren Energien verbraucht werden darf, der keine finanzielle Förderung nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz erhielt. Das neue Fördersegment zielt darauf ab, eine erneuerbare Produktion langfristig zu sichern und ihre Speicherung in Form von H2 und ihrer Rückverstromung ins Stromnetz zu erproben.

 

Vereinheitlichte Stromumlagen

In Anknüpfung an die bereits zum 01.07.2022 faktisch entfallene EEG-Umlage, dient mit Wirkung zum 01.01.2023 das neue Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen – Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) – der Finanzierung der nach dem EEG und dem KWKG sowie im Zusammenhang mit der Offshore-Netzanbindung entstehenden Ausgaben der Netzbetreiber.

Der Finanzierungsbedarf, der für den Ausbau erneuerbarer Energien anfällt, wird nun nicht mehr über den Strompreis, sondern über den Bundeshaushalt ausgeglichen. Ihren Ausgleichsanspruch machen die Übertragungsnetzbetreiber jetzt gegenüber der Bundesregierung geltend. Die Finanzierung erfolgt durch den zu diesem Zweck geschaffenen Sonderfonds „Energie- und Klimafonds“ durch Einnahmen aus dem nationalen Brennstoffhandel. Für Eigenversorger bleiben die selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strommengen fortan voraussetzungslos umlagefrei: Die KWK-Umlage (Deckung des Finanzierungsbedarfs im Bereich der Kraft-Wärmekopplung) und die Offshore- Netzumlage (Deckung des Finanzierungsbedarfs der Offshore-Anbindungskosten) werden nun allein für die Stromentnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung erhoben. Damit fallen keine Umlagen mehr auf Eigenverbräuche und Direktbelieferung ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mehr an. Sinn und Zweck ist die Attraktivitätssteigerung von Mieterstrom- und Speicherprojekten und die Förderung dezentraler Energieversorgung.

Daneben überführt und konkretisiert Abschnitt 5 des EnFG zwei bekannte Regelungen zum Messen und Schätzen aus dem EEG 2021. § 45 EnFG entspricht § 62a EEG 2021. Der Begriff des Letztverbrauchers bleibt weiterhin in § 3 Nr. 33 EEG legaldefiniert. Der Leitfaden der Bundesnetzagentur zum Messen und Schätzen aus Oktober 2020 bleibt anwendbar. § 46 EnFG übernimmt § 62b EEG 2021 und passt ihn in wesentlichen Punkten an. Weiterhin übernimmt das EnFG Umlagebefreiungen aus dem EEG, die fortan für alle Umlagen gelten. Der vormalige § 61l EEG 2021, der die EEG-Umlagebefreiung für zwischengespeicherten Strom und für Stromspeicherverluste regelte, fand Eingang in § 21 EnFG und wurde auf den Wegfall der EEG-Umlage korrigiert. Daneben wurden die vormaligen Regelungen zur Umlagebefreiung bei der Herstellung grünen Wasserstoffs nach §§ 69b und 64a EEG 2021 im EnFG implementiert.

Neben der Umlagebefreiung übernimmt § 30 EnFG im Wesentlichen die Regelung des § 64 Abs. 1 EEG 2021 zur Umlagenbegrenzung für die stromkostenintensive Industrie. Die Umlagebegrenzung ist nicht mehr an die Stromkostenintensität geknüpft, sodass der entsprechende Prüfvermerk im Antragsverfahren wegfällt. Soll die Umlagenbegrenzung jedoch für einen bestimmten Teil der Bruttowertschöpfung gelten, bleibt hierfür ein entsprechender Prüfvermerk nötig (§ 32 Nr. 1 Ziff. c EnFG). Der erforderliche Nachweis, dass die voll oder anteilig umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, die einer nach dem EnFG genannten stromkosten- und handelsintensiven Branche zuzuordnen ist, im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr mehr als 1 GWh betragen hat und sie ein Energiemanagementsystem betreiben, bleibt erhalten.

 

KWKG 2023

Ebenfalls im Rahmen des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022 hat der Gesetzgeber die Novelle des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung – Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2023) – sowie der KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV) beschlossen. Das Ziel der jüngsten Novelle des KWKG 2023 ist die Erhaltung und Steigerung der Attraktivität hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung. Die Änderung im KWKG 2023 fokussieren auf die weitere Dekarbonisierung und Flexibilisierung des Kraftwerksparks. Ein Kernpunkt der Novelle ist die Verdopplung des Fördervolumens von 750 Mio. Euro auf 1,5 Mrd. Euro.

Nach § 6 Abs. 1 KWKG 2023 wurde die Förderung von solchen KWK-Anlagen eingestellt, die Strom auf Basis von Biomethan erzeugen. Das soll sicherstellen, dass Biomethan künftig allein in Spitzenlastkraftwerken eingesetzt wird. Daneben wurde Wasserstofffähigkeit als neue Zulassungsvoraussetzung normiert. So sollen Investitionen in geförderte neue KWK-Anlagen fortan kompatibel gemacht werden für die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Energieversorgung. Diese Regelung greift nur für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 10 MW, die nach dem 30.06.2023 nach dem BImSchG genehmigt worden sind und ist nicht auf modernisierte KWK-Anlagen anwendbar.

Im KWKG 2020 war bereits eine Absenkung der maximal förderfähigen Vollbenutzungsstunden auf 3.500 Stunden/Jahr ab 2025 vorgesehen. Diese Regelung wird im Rahmen des § 8 KWKG 2023 fortgeführt. Die jährliche Absenkung (ab 2025) erfolgt in 200er-Schritten. Sie gilt für neue sowie für bereits im Betrieb befindliche Anlagen. Es ist nicht förderschädlich, wenn KWK-Anlagen höhere Vollbenutzungsstunden aufweisen, diese sind jedoch nicht förderfähig. Als neue Förderkategorie wurden Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme eingeführt. Diese Systeme kombinieren flexible KWK-Anlagen mit erneuerbarer Wärme. Hierunter fallen bspw. Solarthermie oder Wärmepumpen. Innovative KWK-Ausschreibung ist jetzt auch für kleinere Leistung möglich. Die untere Schwelle des Ausschreibungssegments für innovative KWK-Systeme wurde von bislang 1 MW auf 500 kW elektrische Nennleistung abgesenkt und in der KWK-Ausschreibungsverordnung berücksichtigt.

 

EnSiG 3.0: Maximale Erzeugung

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Novelle des Energiesicherungsgesetzes – EnSiG 3.0 beschlossen. Konkret geht es um das Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 08.10.2022 (BGBl. I 1726). Das Ziel der dritten Novelle des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG 3.0) ist es, die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien kurzfristig zu erhöhen und die Transportkapazitäten im Stromnetz zu steigern, um zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Winter 2022/2023 sowie im Winter 2023/2024 beizutragen. Das EnSiG 3.0 gilt im Grundsatz für neue Anlagen, die ab 01.01.2023 in Betrieb gehen.

Zur kurzfristigen Erhöhung der Stromproduktion aus Solaranlagen des 1. Segments wurde die maximale Gebotsmenge für alle Ausschreibungstermine in 2023 von 20 auf 100 MW erhöht. Eine entsprechende Erweiterung bestehender Anlagen bleibt möglich, die geplante Krisensonderausschreibung entfällt. Alle Regelungen zu Ausschreibungen stehen noch unter dem beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission. Die Abschaffung der sog. 70 %-Regelung für PV-Neuanlagen bis einschließlich 25 kW installierter Leistung galt schon für PV-Neuanlagen, die nach dem 14.09.2022 in Betrieb genommen wurden. Bis zu diesem Zeitpunkt waren Anlagenbetreiber verpflichtet, die Wirkleistungseinspeisung ihrer Anlage auf 70 % zu begrenzen oder alternativ ihr System mit einer Steuerungseinrichtung auszustatten. Seit dem 01.01.2023 ist die sog. 70 %-Regelung bei allen PV-Bestandsanlagen bis einschließlich 7 kW installierter Leistung aufgehoben. Bei PV-Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 kW bleibt es bei dem gesetzlich angelegten Übergangspfad, wonach die Regelung ab Einbau eines intelligenten Messsystems ausläuft. Schließlich erfolgten Klarstellungen zugunsten der sog. Balkon-PV bei etwaigen Pönalen.

Diese Auswahl an gesetzlichen Änderungen zum 01.01.2023 zeigt, dass sich insbesondere der Förderrahmen für erneuerbare Energien merklich ändert. Kleine Details haben hierbei oft eine nicht zu unterschätzende Wirkung. Es eröffnen sich weiterhin neue Perspektiven und Möglichkeiten.

Die Autorinnen

Siglinde Czok ist als Rechtsanwältin bei Rödl & Partner im Bereich des Energierechts und des europäischen Beihilferechts tätig. Sie berät Industrie-, Gewerbe- und Infrastrukturunternehmen sowie Kommunen zu energierechtlichen Fragen, v. a. zum Strom- und Energiesteuerrecht und im Rahmen dezentraler Stromerzeugung, zur Direktvermarktung, zum Messstellenbetrieb und zur Errichtung von E-Ladeinfrastrukturen.

Kontakt: siglinde.czok@roedl.com

Chrysanthi Schmidt (LL.M., University of Aberdeen) ist als Rechtsanwältin bei Rödl & Partner auf dem Gebiet des Energierechts tätig. Ihre Beratungsschwerpunkte liegen in den Bereichen erneuerbare Energien, Wärmeversorgung und Energieeffizienz. Die Beratungstätigkeit umfasst u. a. die Beratung von Kommunen, Energieversorgungsunternehmen, Netzbetreibern sowie privatwirtschaftlichen Unternehmen zu EEG- und wärmerechtlichen Fragestellungen, deren vertragliche Umsetzung sowie die Vertretung gegenüber Behörden und in Rechtsstreitigkeiten.

Kontakt: chrysanthi.schmidt@roedl.com

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