Energieausweis für Gebäude
Seit Mai gilt das GEG
Text: Dipl.-Ing. Lale Küçük | Foto (Header): © Doc Rabe Media – stock.adobe.com
Gemäß einer Übergangsfrist im Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurden die Energieausweise für Vermietung und Verkauf bis Ende April noch nach EnEV 2014 ausgestellt. Seit dem 1. Mai gelten die Regelungen nach GEG.
Auszug aus:
GEG Baupraxis
Fachmagazin für energieeffiziente und ressourcenschonende Neu- und Bestandsbauten
Ausgabe Mai / Juni 2021
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Mit seinen Informationen über die energetischen Eigenschaften von Gebäuden gibt der Energieausweis eine Einschätzung über deren energetische Qualität und ermöglicht zudem den überschlägigen Vergleich von Bauwerken. Die Anforderungen an Energieausweise definiert das Gebäudeenergiegesetz in Teil 5, §§ 79 ff. Gleichgeblieben ist im Vergleich zur EnEV 2014, dass der Ausweis für ein Gebäude oder – bei einer gemischten Nutzung – für einzelne Gebäudeteile ausgestellt wird. Die Werte werden über den Energiebedarf (rechnerische Qualität des Gebäudes) oder über den Energieverbrauch der letzten drei Jahre ermittelt. Neu ist: Stellen Gebäudeeigentümer Daten zur Verfügung, sind sie für ihre Richtigkeit verantwortlich. Die Aussteller der Energieausweise sind verpflichtet, die Daten sorgfältig zu prüfen. Dazu kann eine Vor-Ort-Begehung stattfinden, oder es werden entsprechende Bildaufnahmen ausgewertet. Bestehen Zweifel an deren Richtigkeit, dürfen Aussteller die Daten nicht in ihre Berechnungen einfließen lassen.
Analog zu den Vorgaben der EnEV 2014 ist ein Energieausweis weiterhin zehn Jahre gültig und ist erforderlich, wenn ein Gebäude neu errichtet oder wenn es vermietet, verpachtet oder verkauft wird. Neu ist, dass künftig nicht mehr nur Verkäufer, sondern auch Immobilienmakler den Energieausweis spätestens bei der Besichtigung des Objekts vorlegen müssen. In Gebäuden mit Publikumsverkehr muss er ab 500 m² Nutzfläche öffentlich ausgehängt werden, sobald er vorliegt. Diese Regel gilt bereits bei 250 m² Nutzfläche, sofern das Gebäude behördlich genutzt wird.
Neu ist zudem: Neben den Bedarfs- oder Verbrauchswerten von End- und Primärenergie werden im Energieausweis auch die sich aus der Jahresprimärenergie ergebenden Treibhausgasemissionen als äquivalente Kohlendioxidemissionen verpflichtend ausgewiesen. Mit der Angabe der CO2-Emissionen sensibilisiert der Energieausweis künftig nicht mehr nur für den Effizienzstandard des Gebäudes, sondern auch für den Beitrag zum Klimawandel. Bei Wohngebäuden werden Heizung und Warmwasser, bei Nichtwohngebäuden zusätzlich der Strombedarf für Beleuchtung, Lüftung, Kühlung und Befeuchtung ausgewiesen. Neu ist: Inspektionspflichtige Klimaanlagen werden im Energieausweis mit dem Datum der nächsten Inspektion ebenfalls aufgeführt.
Wird eine Immobilienanzeige für ein Gebäude veröffentlicht und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, müssen Art des Energieausweises, Kennwerte, wesentliche Energieträger, bei Wohngebäuden Baujahr und Effizienzklasse, bei Nichtwohngebäuden zudem Werte für Strom angegeben werden.
Der Autor
Dipl.-Ing. (FH) Lale Küçük hat an der FH Aachen Architektur und an der Hochschule Anhalt Wirtschaftsingenieurwesen studiert. Die letzten 20 Jahre hat sie sich bei der EnergieAgentur. NRW im Bereich energieeffizienter Gebäude/Quartiere mit Konzepten und Projekten zur Effizienzsteigerung im Gebäudebestand beschäftigt.