Die Eckpunkte in Kürze

Das Gebäudemodernisierungsgesetz

Text: Dr. Volker Teichert | Foto (Header): © lenswideopen – stock.adobe.com

Die Bundesregierung plant eine umfassende Neuausrichtung der Gebäudeenergiepolitik: Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz sollen Vorgaben vereinfacht, technologische Spielräume erweitert und gleichzeitig der Umstieg auf klimafreundliche Wärmeversorgung schrittweise vorangetrieben werden.

Auszug aus:

GEG Baupraxis
Fachmagazin für energieeffiziente und ressourcenschonende Neu- und Bestandsbauten
Ausgabe Mai/ Juni 2026
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Nach den heftigen Diskussionen um das sog. „Heizungsgesetz“ noch zu Zeiten der Ampelregierung wurden von der neuen Bundesregierung im Februar 2026 erste Eckpunkte einer Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes vorgestellt. Im Unterschied zum bisherigen Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird es künftig Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) heißen und soll nach den Vorstellungen von CDU/CSU und SPD technologieoffener, flexibler und einfacher sein.

Die bisher vorliegenden Änderungen betreffen insgesamt folgende Punkte

Heizungsanlagen und Einführung der „Bio-Treppe“

Die Anforderungen an eine Heizungsanlage nach den §§ 71 bis 71p sollen gänzlich gestrichen werden. Die ursprünglich geplante Vorgabe, wonach eine Heizungsanlage in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden darf, wenn die bereitgestellte Heizenergie zu mindestens 65 % aus erneuerbaren Energien bestehe. Ebenfalls soll das Betriebsverbot, nach dem Eigentümer von Gebäuden ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben dürfen, aufgehoben werden. Künftig sollen neben der Wärmepumpe, der Fernwärme, den hybriden Heizungsmodellen und der Biomasseheizung weiterhin auch Gas- und Ölheizungen eingebaut werden können. Ab 1. Januar 2029 sollen die Eigentümer dazu verpflichtet werden, einen zunehmenden Anteil CO2-neutraler Brennstoffe zu nutzen („Bio-Treppe“). Würde also eine Gas- oder Ölheizung ab Inkrafttreten ausgetauscht, sei die neue Heizung zu einem steigenden Anteil mit klimafreundlichen Brennstoffen, wie Biomethan und synthetischem Treibstoff (Bio- Treppe), zu betreiben. Ab 1. Januar 2029 solle dieser Anteil bei mindestens 10 Prozent liegen, den weiteren Anstieg bis 2040 soll im Gesetz noch festgelegt werden.

Quotenregelungen für klimafreundliche Brennstoffe

Außerdem sollen bei der Heizenergie zusätzliche Anreize für die Verwendung klimafreundlicher Brennstoffe geschaffen und der Ausstoß von Treibhausgasen reduziert werden, indem die Grüngasquote und Grünheizölquote ab 2028 moderat ausgebaut werden soll. Zum Einsatz sollen insbesondere Biomethan, grüner, blauer, orangener und türkiser Wasserstoff, Wasserstoffderivate sowie synthetisches Methan und Bioöl kommen. Der Ausbau soll 2028 in Höhe von bis zu einem Prozent starten.

Umsetzung der EPBD

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz sollen auch die zuvor beschriebenen Anforderungen der EU-Gebäuderichtlinie umgesetzt werden.

Vereinfachte Wärmeplanung

Weiter ist vorgesehen, die Wärmeplanung für kleine Kommunen mit bis zu 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern deutlich einfacher zu gestalten. Der Aufwand soll sich nach den Vorstellungen der Bundesregierung auf bis zu 20 Prozent des Aufwands einer regulären Wärmeplanung beschränken, sodass die Wärmeplanung innerhalb weniger Monate abgeschlossen werden könnte. Hierzu soll das Wärmeplanungsgesetz ebenfalls novelliert werden. Eine weitere Änderung im Wärmeplanungsgesetz betrifft die Datenverarbeitung. Beschränkt werden soll in Kommunen mit mehr als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Übermittlung von Energieverbrauchs- und Schornsteinfegerdaten auf Mehrfamilienhäuser und Nichtwohngebäude sowie die Nutzung von Prozesswärme (in Industrie und Gewerbe). Für Einfamilienhäuser – so die Planungen der Bundesregierung – sollen diese Daten nicht mehr erhoben und übermittelt werden. Die auftretende Datenlücke soll durch die Verarbeitung gebäudegenauer Wärmebedarfsdaten, die entweder von Datendienstleistern erworben oder von Planern selbst errechnet werden, geschlossen werden. Mit den vorgeschlagenen Anpassungen soll der Aufwand für Datenhalter und Kommunen/ Planer verringert werden.

Wärmenetze und Preistransparenz

Wärmenetze sind für die zukünftige Wärmeversorgung von zentraler Bedeutung. Deshalb ist seitens der Bundesregierung geplant, den klimafreundlichen Aus- und Umbau der Wärmenetze voranzutreiben. Außerdem soll der rechtliche Rahmen zur Fernwärme überarbeitet werden, indem die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) und die Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum (Wärmelieferverordnung) novelliert werden. Darüber hinaus sollen Rahmenbedingungen geschaffen werden, damit die Kosten bei Investitionen in die Dekarbonisierung des Erzeugungsparks sowie in Wärmenetzinfrastrukturen angemessen weitergegeben werden können. Um die Preistransparenz bei Fernwärme für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu sichern, soll eine für die Fernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtende Preistransparenzplattform erstellt, Regelungen hinsichtlich berücksichtigungsfähiger Kostenbestandteile geschaffen, die Preisaufsicht gestärkt sowie einer Schlichtungsstelle eingerichtet werden.

Der Autor

Dr. Volker Teichert ist Diplom-Volkswirt, Diplom-Pädagoge und derzeit wissenschaftlicher Mitarbeiter im Arbeitsbereich „Nachhaltige Entwicklung” an der Forschungsstätte der Evangelischen Studiengemeinschaft (FEST). Er war
2018/2019 Professor für Immobilienwirtschaft an der Hochschule Fresenius Heidelberg. Weiter ist er Prüfer für Umweltgutachter bei der Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter
mbH (DAU) sowie Mitglied des Heidelberg Center for the Environment (HCE) und des Forums Schule bei der Nationalen Plattform „Bildung für nachhaltige Entwicklung “beim Bundesministerium für Bildung und Forschung.

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